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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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zuertragen, oder die Verpflegung der Soldatesca
umbsonst zu<.> komben zulaßen, Sondern der
Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät] und des Reichs Commiszarÿ, welche nach
diesem schluß absonderlich hier zu<. > zuverordnen,
Sollen darfür Sorgen, daß Richtige, gleichmeß-
ige Verpflegungs Ordonanz gemacht und ge-
halten, Und waß ieder Standt oder deßelben
Underthanen an Pro<v>iandt und fütterung
lifern, ihnen hingegen an den Contributionen
abgezogen, oder auß dem Reichs Pfenningmeister
Ambt wider herauß gegeben und nach getragen
werde.
Weill aber den gemeinen Ständen Sehr schwär sein
würde, alle von deroselben Zeith an, auf die
obgedachte Kaÿ[serliche] Reichs Armaden gehende Kosten,
Volkömblich und zu<.> gentzlicher abstattung zu<.>
tragen, oder auch denen Stenden welche über
die proportion, auß noth und Zwang des Kriegs
vor andern Stenden leiden müssen, Ihre schäden
auß den Kriegs Contributionen, welche von den
Stenden nach und nach bewilligt werden, zu ersetzen,
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